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Schweizer Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 II 411, 1999

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Auszug aus dem Urteil der 1. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichtes im Fall Ferdinand Marcos und weitere Beteiligte gegen Republik der Philippinen, Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde), vom 9. Juli 1999

Synopsis/Regeste

  • Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Parteistellung des ersuchenden Staates.
  • Dem ersuchenden Staat kann im Rechtshilfeverfahren (hier: Rekursverfahren vor dem Obergericht) keine Parteistellung eingeräumt werden, wenn um die Herausgabe von Bankdokumenten gestritten wird, d.h. um Informationen aus dem Geheimbereich, die dem ersuchenden Staat erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bekannt gegeben werden dürfen. Das gilt selbst dann, wenn der ausländische Staat Geschädigter i.S.v. Art. 21 Abs. 2 IRSG ist und im Rechtshilfeverfahren auch über die Herausgabe von Vermögenswerten entschieden wird, die ihm angeblich deliktisch entzogen worden sind.

Document Source

Title Schweizer Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 II 411
Issuing body Schweizerisches Bundesgericht
Pub. date Fri, 9 Jul 1999
Website http://www.bger…1954-direct.htm